Bundesgerichtsurteil zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen

Das Bundesgericht stützt meine Forderung und Motion « betreffend Besteuerung des Eigenmietwerts: Berücksichtigung energetische Sanierung»

Vor bald drei Jahren überwies der Grosse Rat der Regierung meine Motion betreffend «Besteuerung des Eigenmietwerts: Berücksichtigung energetische Sanierung». Sie verlangt, dass Investitionen in energetische Sanierungen nicht zu einer Erhöhung des Eigenmietwertes führen dürfen. In seiner Beantwortung lehnte die Regierung die Motion ab, weil sie befürchtete, dass die Forderung nicht mit dem Steuerharmonisierungsgesetz vereinbar wäre. Der Grosse Rat ignorierte diese Befürchtungen und überwies die Motion trotzdem. Nun liegt seit dem 16. September 2019 ein Bundesgerichtsurteil vor (2C 510/2017 und 2C 511/2017), welches verlangt, dass Fotovoltaikanlagen nicht mehr als Eigenmietwert besteuert werden dürfen.

Das Bundesgericht schützt das Anliegen der Motion anhand des konkreten Beispiels bei Fotovoltaikanlagen. Überweisung der Motion an die Regierung beschloss der Grosse Rat am 7. Dezember 2016, also vor bald drei Jahren. Es macht den Anschein, dass die Regierung aufgrund ihrer ablehnenden Haltung die maximale gesetzlich eFrist von maximal vier Jahren ausschöpfen will. Diese schleppende Behandlung von energie- und klimapolitischen Anliegen ist angesichts der Dringlichkeit eines wirksamen Klimaschutzes mehr als störend.

Da nun das Bundesgerichtsteil unsere Position vollumfänglich stützt, erwarten die Grünliberalen, dass die Regierung zeitnah eine entsprechende Gesetzesvorlage zur Umsetzung der Motion und des Bundesgerichtsurteils in den Grossen Rat bringt. Dabei muss zwingend auch die Frage der Rückerstattung von zu viel bezahlten Steuern im Sinne der betroffenen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler geklärt werden. Zudem erwarten ich, dass die Regierung prüft, ob nicht auch anderweitige Investitionen in energetische Sanierungen steuerlich gleich wie Fotovoltaikanlagen behandelt werden müssten.


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